Überwachungsmaßnahmen
(1) Die Überwachung besteht einerseits in der Anordnung der nach dem Recht des Überwachungsstaates vorgesehenen Maßnahmen, die auf eine Wiederanpassung des Verurteilten an das Leben in der Gemeinschaft abzielen, und andererseits in der Beaufsichtigung der Führung, um sicherzustellen, daß erforderlichenfalls die bedingte Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion widerrufen werden kann.
(2) Die Überwachung richtet sich nach dem Recht des Überwachungsstaates.
(3) Bei der Anordnung der zur Überwachung erforderlichen Maßnahmen wird soweit wie möglich auf die im Urteilsstaat angeordneten Maßnahmen Bedacht genommen.
(4) Die im Überwachungsstaat angeordneten Überwachungsmaßnahmen dürfen ihrer Art und Dauer nach in keinem Fall strenger sein als die im Urteilsstaat ausgesprochenen.
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