Spezialität
(1) Wird ein Verurteilter in Anwendung dieses Vertrages aus dem Urteilsstaat in den Vollstreckungsstaat überstellt, so darf er dort wegen einer vor seiner Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Bewilligung nicht bezieht, weder verfolgt noch abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt,
1. wenn der Urteilsstaat der Strafverfolgung oder Vollziehung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt;
2. wenn der überstellte Verurteilte sich nach seiner endgültigen Entlassung länger als 45 Tage im Vollstreckungsstaat aufhält, obwohl er ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn er nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin zurückgekehrt ist.
(3) Auf die Zustimmung nach Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung vom 27. Februar 1978 *) sinngemäß anzuwenden.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 146/1980
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