Überstellung
(1) Befindet sich der Verurteilte auf dem Gebiet des Urteilsstaates, so wird dieser sobald wie möglich alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Verurteilten den Behörden des ersuchten Staates zu übergeben.
(2) Der Urteilsstaat und der Vollstreckungsstaat pflegen das Einvernehmen über Zeit und Ort der Übergabe des Verurteilten an die Behörden des Vollstreckungsstaates oder erforderlichenfalls an die Behörden eines Durchbeförderungsstaates.
(3) Die von einem Vertragsstaat beigestellten Begleitpersonen, die den Verurteilten auf dem Luftweg in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu bringen oder aus diesem abzuholen haben, sind berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bis zur Übergabe oder nach der Übernahme des Verurteilten die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um sein Entweichen zu verhindern.
(4) Der Urteilsstaat kann nach der Übernahme der Vollziehung durch den Vollstreckungsstaat die Übergabe des Verurteilten aufschieben, um ein Strafverfahren wegen einer anderen strafbaren Handlung durchzuführen oder eine wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgesprochene Strafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollziehen.
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