TEIL II
Allgemeiner Grundsatz
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich wechselseitig nach den Bestimmungen dieses Vertrages auf Ersuchen zur:
1. Übernahme der Vollziehung rechtskräftiger Entscheidungen in Strafsachen, mit denen Gerichte eines Vertragsstaates über Angehörige des anderen Vertragsstaates eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme verhängt haben;
2. Übernahme der Überwachung der Angehörigen eines Vertragsstaates, über die von Gerichten des anderen Vertragsstaates die bedingte Nachsicht einer strafrechtlichen Sanktion innerhalb einer Probezeit rechtskräftig ausgesprochen wurde.
(2) Ersuchen nach Abs. 1 werden von dem Vertragsstaat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Hiedurch wird jedoch das Recht des anderen Vertragsstaates, beim Urteilsstaat ein Ersuchen nach Abs. 1 anzuregen, nicht eingeschränkt.
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