Gnadenmaßnahmen, Amnestien
(1) Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten können vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Der Urteilsstaat kann dem Vollstreckungsstaat Gnadenmaßnahmen empfehlen. Auf diese Empfehlung wird im Vollstreckungsstaat wohlwollend Bedacht genommen werden. Unberührt bleibt das Recht des Urteilsstaates, Gnadenmaßnahmen mit Wirksamkeit für seinen Rechtsbereich zu ergreifen.
(2) Sowohl eine im Urteilsstaat als auch eine im Vollstreckungsstaat ergangene Amnestie sind vom Vollstreckungsstaat zugunsten des Verurteilten anzuwenden.
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