Durchführung der Vollziehung
(1) Wird die Vollziehung übernommen, so setzen die Gerichte des Vollstreckungsstaates unter weitestgehender Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme die nach ihrem Recht zu vollziehende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme fest.
(2) Durch die Vollziehung im Vollstreckungsstaat darf der Verurteilte in keinem Fall schlechter gestellt werden als im Falle der weiteren Vollziehung im Urteilsstaat.
(3) Die Vollziehung einschließlich der bedingten Entlassung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Für den Verurteilten günstigere Rechtsvorschriften des Urteilsstaates betreffend die bedingte Entlassung werden jedoch angewendet.
(4) In die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme wird die im Urteilsstaat bereits verbüßte eingerechnet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise