TEIL III
Voraussetzungen der Übernahme
(1) Die Vollziehung kann nur mit Zustimmung des Verurteilten übernommen werden. Ist der Verurteilte zu einer rechtsgültigen Zustimmung nicht fähig, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters einzuholen.
(2) Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn sich der Verurteilte im Urteilsstaat in Haft befindet und am Tag des Einlangens des Ersuchens eine vier Monate nicht übersteigende Freiheitstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollziehen ist. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung werden mehrere Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen oder ihre zu vollziehenden Reste zusammengerechnet. Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden Maßnahme unbestimmt, so ist der Tag maßgebend, zu dem sie nach dem Recht des Urteilsstaates spätestens aufzuheben ist.
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