TEIL 1
(1) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“:
1. in der Republik Österreich: die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter;
2. in der Republik Polen: die Einlieferung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine andere entsprechende Anstalt oder in eine Anstalt für Entwöhnungsbedürftige.
(2) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „die bedingte Nachsicht einer strafrechtlichen Sanktion“:
1. in der Republik Österreich: die gänzliche oder teilweise bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe, die bedingte Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme, die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer vorbeugenden Maßnahme sowie den Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe sowie die bedingte Einstellung des Verfahrens.
2. in der Republik Polen: die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe, die bedingte vorzeitige Entlassung und die bedingte Einstellung des Verfahrens.
(3) Im Sinne dieses Vertrages bedeuten die Ausdrücke:
„Urteilsstaat“ den Staat, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist, welche die Sanktion enthält, die im anderen Staat vollzogen oder überwacht werden soll;
„Vollstreckungsstaat“ den Staat, der die Vollziehung der Freiheitsstrafe oder der vorbeugenden Maßnahme übernommen hat oder übernehmen soll;
„Überwachungsstaat“ den Staat, der die Überwachung der bedingt nachgesehenen strafrechtlichen Sanktion übernommen hat oder übernehmen soll.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise