(1) Im ersuchten Staat befindliche Personen können geladen werden, um im ersuchenden Staat in Strafverfahren vernommen zu werden, oder ersucht werden, an Untersuchungen in diesem Staat teilzunehmen.
(2) Der ersuchte Staat wird die in der Ladung oder dem Ersuchen genannte Person auffordern, dieser Ladung oder diesem Ersuchen zu entsprechen und wird deren Antwort dem ersuchenden Staat bekanntgeben.
(3) Eine geladene oder ersuchte Person kann vom ersuchenden Staat einen Vorschuß zur Deckung der Reisekosten und der damit verbundenen Kosten verlangen.
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