(1) Der ersuchte Staat wird bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen sein Recht anwenden. Soweit es sein Recht erlaubt, erledigt der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen in der darin angeführten Form.
(2) Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen, Akten und Schriftstücken aufschieben, wenn er sie für ein anhängiges Straf- oder Zivilverfahren benötigt. Auf Verlangen wird der ersuchte Staat in solchen Fällen beglaubigte Kopien übermitteln.
(3) Alle Gegenstände sowie die Urschriften von Akten oder Schriftstücken, die in Erledigung des Rechtshilfeersuchens übermittelt worden sind, werden vom ersuchenden Staat sobald wie möglich dem ersuchten Staat zurückgestellt, sofern dieser nicht darauf verzichtet.
(4) Jede Ablehnung oder Verzögerung der Rechtshilfe ist unverzüglich zu begründen.
(5) Erforderlichenfalls kann der ersuchte Staat die Leistung der Rechtshilfe von Bedingungen abhängig machen, die vom ersuchenden Staat einzuhalten sind.
(6) Auf Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat von Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Beteiligte Behörden und Personen können bei der Erledigung vertreten sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.
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