(1) Zur Stellung von Rechtshilfeersuchen befugte Behörden sind in der Republik Österreich Gerichte und Staatsanwaltschaften; in Australien Gerichte, Staatsanwaltschaften und mit Untersuchung und Verfolgung von strafbaren Handlungen beauftragte Behörden.
(2) Rechtshilfeersuchen werden über das Bundesministerium für Justiz in Österreich und das Federal Attorney-General's Department in Australien übermittelt und im gleichen Wege zurückgesandt.
(3) In dringenden Fällen können Rechtshilfeersuchen durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) gestellt werden.
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