(1) Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn
a) sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchten Staat als politische oder ausschließlich militärische strafbare Handlung angesehen wird;
b) sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, wegen der der Täter rechtskräftig freigesprochen oder begnadigt worden ist oder eine verhängte Strafe verbüßt hat;
c) die Erledigung des Ersuchens nach Ansicht des ersuchten Staates geeignet ist, seine Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen;
d) hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde, um die Verfolgung einer Person wegen ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder politischen Anschauung zu erleichtern oder daß die Lage der Person aus einem dieser Gründe verschlechtert wird; oder
e) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden ist und das Recht des ersuchten Staates unter gleichartigen Umständen eine Strafbarkeit für eine außerhalb seines Hoheitsgebietes begangene strafbare Handlung nicht vorsieht.
(2) Bei der Beurteilung seiner wesentlichen Interessen im Sinne von Abs. 1 lit. c kann der ersuchte Staat darauf Bedacht nehmen, ob die Gewährung der Rechtshilfe eine Untersuchung oder ein Verfahren in diesem Staat oder die Sicherheit einer Person beeinträchtigen könnte oder eine unverhältnismäßige Belastung mit sich bringen würde.
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