(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf dem diplomatischen Weg mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieser Vertrag findet auch auf Ersuchen Anwendung, die sich auf strafbare Handlungen beziehen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden.
(3) Jeder der Vertragsstaaten kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation kündigen. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats außer Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Wien am 20. Oktober 1988 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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