Der ersuchte Staat trägt die Kosten der Erledigung des Rechtshilfeersuchens, mit Ausnahme folgender, die der ersuchende Staat trägt:
a) Gebühren, Entschädigungen und Kosten im Zusammenhang mit der Reise von Personen gemäß Art. 9 sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Transport und der Haft eines Häftlings gemäß Art. 8;
b) die Gebühren und Kosten des Bewachungs- und Begleitpersonals des Transports;
c) die Sachverständigenkosten; und
d) sofern der ersuchte Staat darum ersucht, die außergewöhnlichen Kosten der Erledigung des Ersuchens, für die die Behörden dieses Staates Dritten ersatzpflichtig sind.
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