(1) Eine Person, die zur Verfügung steht, um im ersuchenden Staat in einem Verfahren auszusagen oder an Untersuchungen teilzunehmen, darf im ersuchenden Staat wegen Handlungen oder Unterlassungen, die vor ihrer Abreise aus dem ersuchten Staat begangen worden sind, weder festgehalten, noch verfolgt, bestraft oder einer Zivilklage unterworfen werden, die gegen die Person nicht eingebracht hätte werden können, wenn sich die Person im ersuchenden Staat nicht aufhielte. Diese Person darf nicht gezwungen werden, in einem anderen Gerichtsverfahren als jenem, auf welches sich das Ersuchen bezieht, auszusagen.
(2) Die in Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn eine Person, die nicht nach Art. 8 überstellt und in Haft gehalten wird, den ersuchenden Staat nicht innerhalb 30 aufeinanderfolgender Tage verläßt, nachdem sie entweder ausgesagt hat oder ihr behördlich mitgeteilt wurde, daß ihre Anwesenheit nicht länger verlangt wird.
(3) Die von einer Person, die in einem Strafverfahren dem ersuchenden Staat zur Verfügung steht, abgelegte Aussage ist zur Verwertung zur Strafverfolgung dieser Person wegen eines Verstoßes gegen die Gesetze des ersuchenden Staates nicht zugelassen oder davon auf andere Weise ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die strafbare Handlung der falschen Aussage vor Gericht in bezug auf die abgelegte Aussage.
(4) Eine Person, die einer Vorladung als Zeuge oder Sachverständiger nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, aus diesem Grund weder bestraft noch einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden.
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