(1) Die Artikel 1 bis 4 und 9 bis 15 dieses Abkommens können Revisionen unterzogen werden, um wünschenswerte Verbesserungen einzuführen.
(2) Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz sein, die zwischen den Delegierten der Mitgliedländer des besonderen Verbandes stattfindet.
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