(1) Das Gericht, das den Konkurs eröffnet hat, hat das im Absatz 4 bezeichnete Gericht des anderen Staates im Rechtshilfeweg um Veranlassung der Bekanntmachung des Konkurseröffnungsbeschlusses sowie jeder anderen den Konkurs betreffenden Entscheidung zu ersuchen, wenn anzunehmen ist, daß sich Gläubiger oder Vermögenswerte des Schuldners in diesem Staat befinden.
(2) Das ersuchte Gericht hat die Übersetzung der ihm übersendeten Entscheidungen zu veranlassen und die Übersetzung in der Form bekanntzumachen, die das Recht seines Staates vorsieht. Das ersuchte Gericht hat weiter nach dem Recht seines Staates die Eintragung der Entscheidungen in die öffentlichen Bücher und Register zu veranlassen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die an den Gemeinschuldner gerichteten Sendungen dem Masseverwalter ausgefolgt werden. Das ersuchte Gericht hat das ersuchende Gericht so rasch wie möglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(3) Der Staat des ersuchten Gerichtes ist berechtigt, von dem Staat des ersuchenden Gerichtes die Erstattung der Bekanntmachungs- und Eintragungskosten zu verlangen.
(4) Das Gericht, dem das Rechtshilfeersuchen zu übersenden ist, ist in Österreich das Handelsgericht Wien, in Italien der Berufungsgerichtshof Rom. Dieses Gericht hat das Rechtshilfeersuchen an ein anderes Gericht desselben Staates weiterzuleiten, wenn es die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nicht unmittelbar veranlassen kann.
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