(1) Die Befugnisse, die das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet der Konkurs eröffnet worden ist, dem Masseverwalter einräumt, erstrecken sich auf das Gebiet des anderen Staates.
(2) Der Masseverwalter kann vor allem alle Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des Vermögens des Gemeinschuldners treffen, alle Ansprüche betreffend das Vermögen des Gemeinschuldners in dessen Namen oder im Namen der Masse vor Gericht geltend machen und das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das zur Masse gehört, veräußern. Er ist jedoch bei der Ausübung dieser Befugnisse auf dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem der Konkurs nicht eröffnet worden ist, hinsichtlich der Form von Rechtshandlungen dem Recht des Staates unterworfen, in dem er die Rechtshandlungen setzt.
(3) Das Gericht, das den Konkurs eröffnet hat, kann einen besonderen Verwalter bestellen, der die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates auszuüben hat.
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