(1) Die Gerichte des Vertragsstaates, in dem der Konkurs eröffnet worden ist, werden für zuständig erachtet, insoweit sie über Ansprüche entschieden haben, die sich nach der Rechtsordnung eines der beiden Staaten unmittelbar aus dem Konkurs ergeben.
(2) Ist ein nach Absatz 1 für zuständig erachtetes Gericht eines der Vertragsstaaten mit einem im Absatz 1 bezeichneten Anspruch befaßt worden, so hat ein später mit einer Streitigkeit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand befaßtes Gericht des anderen Vertragsstaates das Verfahren einzustellen, außer die Unzuständigkeit des zuerst befaßten Gerichtes ist nachträglich ausgesprochen worden.
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