(1) Zur Eröffnung des Konkurses sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, auf dessen Gebiet sich der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Kaufmanns oder der Sitz der Handelsgesellschaft befindet. Befinden sich jedoch der Sitz und der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit der Handelsgesellschaft an verschiedenen Orten und liegt der Sitz der Handelsgesellschaft auf dem Gebiet des einen der Vertragsstaaten, während der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates gelegen ist, so sind die Gerichte des zuletzt genannten Staates ausschließlich zuständig.
(2) Sind die Gerichte der Vertragsstaaten nicht nach Absatz 1 zuständig, so ist ihre Zuständigkeit dennoch anzuerkennen, wenn über den Schuldner in demjenigen der beiden Staaten, in dem er eine Niederlassung hat, der Konkurs eröffnet worden ist. Diese Zuständigkeit ist jedoch von dem anderen Staat nicht anzuerkennen, wenn dieser einem zwischenstaatlichen Abkommen angehört, das die Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorsieht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise