(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.
(2) Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen durch eine auf diplomatischem Weg zu übermittelnde schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen Staat notifiziert worden ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom, am 12. Juli 1977, in zweifacher Urschrift in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.
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