(1) Die Partei, die eine Entscheidung im anderen Staat geltend machen will, hat vorzulegen
1. eine Ausfertigung der Entscheidung;
2. im Fall einer Versäumungsentscheidung eine mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück.
(2) Die Partei, die im anderen Staat eine in einem im Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Verfahren gefällte Entscheidung geltend machen will, hat überdies vorzulegen
1. wenn die Entscheidung in Österreich gefällt worden ist, eine Bestätigung des Gerichtes, das in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;
2. wenn die Entscheidung in Italien gefällt worden ist, eine Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei (cancelliere), daß innerhalb der gesetzlichen Fristen keine Berufung oder Kassationsbeschwerde erhoben worden ist.
(3) Wird die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt, so muß die Ausfertigung der Entscheidung mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sein.
(4) Die in diesem Artikel angeführten Urkunden sind mit Übersetzungen zu versehen, deren Richtigkeit von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt sein muß.
(5) Die in diesem Artikel angeführten Urkunden bedürfen zur Verwendung im anderen Staat weder einer Beglaubigung noch sonst einer gleichartigen Förmlichkeit.
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