Die von dem österreichischen Gericht, das den Konkurs über den Schuldner eröffnet oder den Ausgleich zwischen diesem und seinen Gläubigern bestätigt hat, als Exekutionstitel ausgestellten Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis sind nach Beendigung des Konkursverfahrens in Italien gleichermaßen als Exekutionstitel anzuerkennen, sofern diesen Auszügen eine Bestätigung des Gerichtes, das sie ausgestellt hat, darüber beigegeben ist,
1. daß es sich nach österreichischem Recht um einen Exekutionstitel handelt und
2. daß die Forderung vom Schuldner nicht bestritten worden ist und, wenn es sich um ein Konkursverfahren gehandelt hat, der Masseverwalter ausdrücklich erklärt hat, die Forderung anzuerkennen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise