(1) Im Fall des Ausgleichs kann die zuständige Behörde eines Vertragsstaates, entsprechend dem für sie geltenden Recht, alle zur Überwachung der Verwaltung oder zur Liquidation des Vermögens des Schuldners im anderen Staat erfoderlichen Maßnahmen treffen; besonders kann sie zu diesem Zweck eine Person bestellen, die befugt ist, auf dem Gebiet des anderen Staates einzuschreiten.
(2) Für die Bekanntmachungen und Eintragungen der im Artikel 14 bezeichneten Entscheidungen in öffentliche Bücher und Register in dem Vertragsstaat, in dem die Entscheidungen nicht gefällt worden sind, gilt der Artikel 8.
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