Ein Arbeitnehmer, der in einer Niederlassung des Gemeinschuldners in dem Vertragsstaat, in dem der Konkurs nicht eröffnet worden ist, beschäftigt ist, kann sich für das auf dem Gebiet dieses Staates befindliche Vermögen hinsichtlich seiner Rechte auf vorzugsweise Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auf das Recht des einen oder des anderen der beiden Staaten berufen. Die Wahl des einen der beiden Rechte schließt die selbst teilweise Anwendung des anderen in diesem Belang aus.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise