(1) Die Forderungen, die vorzugsweise aus beweglichen Vermögensbestandteilen zu befriedigen sind, und die Rangordnung dieser Vorzugsrechte bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem der Konkurs eröffnet worden ist.
(2) Die Hypotheken und Rechte auf vorzugsweise Befriedigung aus unbeweglichem Vermögen richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.
(3) Die Hypotheken und Rechte auf vorzugsweise Befriedigung aus Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen richten sich nach dem Recht des Staates, in dem diese eingetragen sind.
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