BundesrechtInternationale VerträgeVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

In Kraft seit 01. Dezember 1989
Up-to-date

Art. 1

Rom, am 7. April 1987

Exzellenz!

Ich beehre mich, zur Anwendung des Abkommens vom 16. November 1971 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und Notariatsakten *) folgendes vorzuschlagen:

Wird nach diesem Abkommen die Anerkennung oder die Vollstreckung einer in einem der beiden Staaten ergangenen Entscheidung im anderen Staat beantragt, so darf im Verfahren über die Anerkennung oder die Vollstreckung nur geprüft werden, ob die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Vollstreckung vorliegen. Eine sachliche Nachprüfung dieser Entscheidung („revision au fond“) darf nicht vorgenommen werden.

Falls die Italienische Regierung diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote, jede in deutscher und italienischer Sprache – wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist – einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik darstellen, welcher der Ratifikation bedarf und mit dem ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt.

Der Vertrag soll so lange in Kraft bleiben, als das Abkommen vom 16. November 1971 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten in Kraft bleibt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Friedrich Frölichsthal

Art. 1

Botschafter der Republik Österreich

S. E.

Abg. Giulio Andreotti

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

der Italienischen Republik

Rom, am 7. April 1987

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang der Note vom 7. April 1987 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Text siehe oben.)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Italienische Regierung diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik darstellen, welcher der Ratifikation bedarf und mit dem ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt.

Der Vertrag soll so lange in Kraft bleiben, als das Abkommen vom 16. November 1971 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten in Kraft bleibt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.Abg. Giulio Andreotti

Abg. Giulio Andreotti

Art. 1

Minister für Auswärtige Angelegenheitender Italienischen Republik

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 521/1974