BundesrechtInternationale VerträgeAnerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)Art. 2

Art. 2

In Kraft seit 01. Mai 1988
Up-to-date

Ein Beschluß eines Gerichts in einer Angelegenheit, auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, der den Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei oder das Entgelt eines Zeugen oder eines Sachverständigen betrifft, ist einer Entscheidung gleichgestellt.

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