Art. 98 Artikel 98 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gliederung
Teil IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 98 Artikel 98
Vorbehalte sind nur zulässig, soweit sie in diesem Übereinkommen ausdrücklich für zulässig erklärt werden.
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