Art. 90 Artikel 90 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gliederung
Teil IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 90 Artikel 90
Dieses Übereinkommen geht bereits geschlossenen oder in Zukunft zu schließenden internationalen Vereinbarungen, die Bestimmungen über in diesem Übereinkommen geregelte Gegenstände enthalten, nicht vor, sofern die Parteien ihre Niederlassung in Vertragsstaaten einer solchen Vereinbarung haben.
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