Art. 87 Artikel 87 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gliederung
Eine Partei, die Maßnahmen zur Erhaltung der Ware zu treffen hat, kann die Ware auf Kosten der anderen Partei in den Lagerräumen eines Dritten einlagern, sofern daraus keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden