Art. 80 Artikel 80 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gliederung
Eine Partei kann sich auf die Nichterfüllung von Pflichten durch die andere Partei nicht berufen, soweit diese Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung verursacht wurde.
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