BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen WarenkaufTeil III WARENKAUFKapitel V GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PFLICHTEN DES VERKÄUFERS UND DES KÄUFERSArt. 73

Art. 73 Artikel 73

In Kraft seit 01. Januar 1989
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