Art. 70 Artikel 70 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gliederung
Hat der Verkäufer eine wesentliche Vertragsverletzung begangen, so berühren die Artikel 67, 68 und 69 nicht die dem Käufer wegen einer solchen Verletzung zustehenden Rechtsbehelfe.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden