Art. 66 Artikel 66 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gliederung
Untergang oder Beschädigung der Ware nach Übergang der Gefahr auf den Käufer befreit diesen nicht von der Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen, es sei denn, daß der Untergang oder die Beschädigung auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers zurückzuführen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden