Art. 62 Artikel 62 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gliederung
Der Verkäufer kann vom Käufer verlangen, daß er den Kaufpreis zahlt, die Ware annimmt sowie seine sonstigen Pflichten erfüllt, es sei denn, daß der Verkäufer einen Rechtsbehelf ausgeübt hat, der mit diesem Verlangen unvereinbar ist.
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