Art. 6 Artikel 6 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gliederung
Rückverweise
Die Parteien können die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen oder, vorbehaltlich des Artikels 12, von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern.
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