Art. 59 Artikel 59 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gliederung
Rückverweise
Der Käufer hat den Kaufpreis zu dem Zeitpunkt, der in dem Vertrag festgesetzt oder nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen bestimmbar ist, zu zahlen, ohne daß es einer Aufforderung oder der Einhaltung von Förmlichkeiten seitens des Verkäufers bedarf.
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