Art. 53 Artikel 53 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gliederung
Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden