Art. 44 Artikel 44 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gliederung
Rückverweise
Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 1 und des Artikels 43 Absatz 1 kann der Käufer den Preis nach Artikel 50 herabsetzen oder Schadenersatz, außer für entgangenen Gewinn, verlangen, wenn er eine vernünftige Entschuldigung dafür hat, daß er die erforderliche Anzeige unterlassen hat.
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