Art. 30 Artikel 30 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
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Rückverweise
Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen.
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