Art. 23 Artikel 23 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gliederung
Teil II ABSCHLUSS DES VERTRAGES
Art. 23 Artikel 23
Rückverweise
Ein Vertrag ist in dem Zeitpunkt geschlossen, in dem die Annahme eines Angebots nach diesem Übereinkommen wirksam wird.
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