Art. 22 Artikel 22 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gliederung
Teil II ABSCHLUSS DES VERTRAGES
Art. 22 Artikel 22
Rückverweise
Eine Annahme kann zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem Anbietenden vor oder in dem Zeitpunkt zugeht, in dem die Annahme wirksam geworden wäre.
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