Art. 17 Artikel 17 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gliederung
Teil II ABSCHLUSS DES VERTRAGES
Art. 17 Artikel 17
Ein Angebot erlischt, selbst wenn es unwiderruflich ist, sobald dem Anbietenden eine Ablehnung zugeht.
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