Art. 15 Artikel 15 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gliederung
Teil II ABSCHLUSS DES VERTRAGES
Art. 15 Artikel 15
Rückverweise
(1) Ein Angebot wird wirksam, sobald es dem Empfänger zugeht.
(2) Ein Angebot kann, selbst wenn es unwiderruflich ist, zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht.
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