Art. 11 Artikel 11 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
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Rückverweise
Der Kaufvertrag braucht nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden und unterliegt auch sonst keinen Formvorschriften. Er kann auf jede Weise bewiesen werden, auch durch Zeugen.
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