Art. 11 Artikel 11 — Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gliederung
Der Kaufvertrag braucht nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden und unterliegt auch sonst keinen Formvorschriften. Er kann auf jede Weise bewiesen werden, auch durch Zeugen.
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