(1) Die Bestimmungen des Artikels 11 des Europäischen Übereinkommens betreffend die Überstellung einer im ersuchten Staat in Haft befindlichen Person finden entsprechende Anwendung, wenn der ersuchte Staat auf Ersuchen des ersuchenden Staates die Überstellung einer in diesem Staat in Haft befindlichen Person in sein eigenes Hoheitsgebiet im Hinblick auf die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens gestattet.
(2) Für die Dauer des Aufenthaltes hat der Staat, dem der Häftling nach Absatz 1 zugeführt wird, diesen in Haft zu halten. Er darf ihn wegen keiner vor seiner Zuführung begangenen Handlung verfolgen.
(3) Der Häftling wird dem ersuchenden Staat wieder übergeben, sobald der ersuchte Staat die erbetene Rechtshilfehandlung durchgeführt hat.
(4) Die Überstellung von Häftlingen erfolgt nur, wenn die Bestrafung der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Handlungen in beiden Staaten in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
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