(1) Rechtshilfe gemäß Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates dem nicht entgegenstehen und wenn die Bestrafung der Handlung in beiden Staaten in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
(2) In Verfahren wegen fiskalischer strafbarer Handlungen wird Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels auch geleistet, wenn unter den Voraussetzungen des Artikels 2 die Bestrafung in einem der beiden Staaten in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt.
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