(1) Rechtshilfe wegen fiskalischer strafbarer Handlungen im Sinne des Artikels 2 lit. a des Europäischen Übereinkommens wird geleistet, wenn
a) die Handlung auch nach allgemeinem Recht strafbar ist oder
b) die Handlung einen Verstoß gegen Abgaben-, Steuer- oder Zollvorschriften bildet.
(2) Hat ein Vertragspartner die Erledigung von Rechtshilfeersuchen von der Bedingung abhängig gemacht, daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Straftat sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates wie auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist, so ist diese Bedingung in bezug auf fiskalische strafbare Handlungen erfüllt, wenn die Handlung nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar ist und einer gleichartigen strafbaren Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates entspricht.
(3) Das Ersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben, Steuern oder Zöllen oder nicht Abgaben-, Steuer- oder Zollvorschriften derselben Art enthält wie das Recht des ersuchenden Staates.
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