Die Verpflichtung zur Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen und nach diesem Vertrag besteht auch in Verfahren wegen der im Anhang bezeichneten strafbaren Handlungen, deren Bestrafung in einem der beiden Vertragsstaaten in die Zuständigkeit eines Gerichtes und im anderen Staat in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt, wenn die Möglichkeit einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben ist.
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